Wer darf mein Arbeitsverhältnis an der Universität beenden?
betrifft Universitätsbedienstete, Arbeitnehmer, Rektorat
Der Rektor. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen an einer Universität fällt in seine Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Entlassung ist daher von ihm auszusprechen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2018)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131922 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 30/17b, 30.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UG 2002 §23 Abs1
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Grundlose Entlassung im Lehrverhältnis
Arbeitsrecht · Wirkung der ungerechtfertigten Entlassung
Arbeitsrecht · Enge Auslegung von Befristungen an Universitäten
Arbeitsrecht · Keine rückwirkende Entlassung
Arbeitsrecht · Kündigung als einseitige Erklärung