OGH 9 ObA 145/17i
Worum es ging: Muss ich vorgezogenen Urlaub am Bau bei Kündigung zurückzahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wird Ihnen am Bau ein Urlaub bezahlt, den das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz noch nicht deckt, beruht das auf einer freiwilligen Vereinbarung über bezahlte Freistellung. Endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, bevor weitere Urlaubsansprüche entstehen, darf der Arbeitgeber das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen.
Ja. Eine Entsendebestätigung A1 aus dem Herkunftsstaat ändert nichts an den österreichischen Regeln über die Urlaubskasse für Bauarbeiter, weil der arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch nicht zur sozialen Sicherheit zählt. Diese Regeln schränken die Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig ein, sofern eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für dieselben Zeiträume vermieden wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2017, 8 Ra 68/17d-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
9ObA145/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 59.173,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 8 Ra 68/17d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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