Muss mein Betrieb bei Entsendung nach Österreich Urlaubsbeiträge zahlen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Inanspruchnahme von Urlaub iSd § 33f Abs 3 Satz 5 BUAG.OGH 9 ObA 145/17i, 30.01.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 9 ObA 72/20h, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 145/17i, 30.01.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
BUAG §33d
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.
Ja, wenn Sie eigenmächtig auf Urlaub gegangen sind und keine Urlaubsadresse hinterlassen haben. Die Erklärung gilt dann mit dem erfolglosen Zustellversuch an Ihrer Wohnadresse als zugegangen. Sonst gilt sie, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie davon Kenntnis nehmen konnten und mussten.