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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2018 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 28/18y

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein, nicht in jedem Fall. Sind die außerhalb der Geschäftsräume erteilten Zusatzaufträge nach dem Willen beider Seiten keine eigenen Verträge, sondern nur eine Konkretisierung des bereits geschlossenen Vertrags, steht Ihnen dafür kein eigenes Rücktrittsrecht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG Art. 1 ZPO § 502

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.707 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Geschäftszahl

4Ob28/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei DI I***** K*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 29.357,58 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2017, GZ 1 R 140/17y-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. August 2017, GZ 6 Cg 37/16a-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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