Zum Inhalt springen
Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 02.08.2011

KSchG Art. 1

Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Konsumentenschutz greift, wenn auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen ein Verbraucher steht. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall kommt es nicht an. Ein Geschäft fällt also nicht deshalb unter den Konsumentenschutz, weil zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weiter als jener des Unternehmensrechts und deckt sich vor allem nicht mit dem früheren Kaufmannsbegriff. Er erfasst insbesondere auch die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichnend ist die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Wer nur Vermögen hält, etwa eine reine Besitzgesellschaft, ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.

In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.

Das ist für das konkrete Geschäft und für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern zu prüfen. Entscheidend ist, ob hinter der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Organisation steht. Auf Betriebsgröße, Mindestkapital oder die Dauer der Tätigkeit kommt es nicht an.

Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.

Für die Unternehmereigenschaft braucht es keine bestimmte Betriebsgröße, kein Mindestkapital und keine besondere Organisation. Entscheidend ist allein, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bei genau diesem Geschäft als unternehmerisch darstellt. Es kommt also auf das Verhältnis der beiden Seiten bei diesem Geschäft an.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.

Ja. Unter das Konsumentenschutzgesetz fallen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht nur Verträge, sondern auch Angebote und andere einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ausgenommen bleibt nur die reine Gewährung eines Geschenks durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher.

Auch Land- und Forstwirte sind Unternehmer. Wer nicht als Unternehmer auftritt, gilt zunächst als Verbraucher; weist Ihr Vertragspartner aber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach, müssen Sie beweisen, dass das Geschäft in Ihrem privaten Bereich abgeschlossen wurde. Auf ein Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit kommt es nicht an, wohl aber auf Regelmäßigkeit und Methodik.

Ob Sie Verbraucher sind, ergibt sich nur daraus, dass Sie nicht Unternehmer sind; es zählt allein, wer Vertragspartei ist. Sie verlieren den Schutz daher nicht dadurch, dass Sie sich beim Vertragsabschluss vorsichtshalber von einem Fachmann vertreten lassen.

Ja. Haben Sie die Vertragsstrafe im Rahmen eines Geschäfts versprochen, mit dem Sie ein Unternehmen erst gegründet haben, gelten Sie dabei noch als Verbraucher. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Vertragsstrafe daher mäßigen.

Nein. Wer den Mietvertrag als Gründungsgeschäft abschließt und dabei als natürliche Person noch nicht Unternehmer ist, trifft keine Rügepflicht. Sie können den Mietzins innerhalb der Verjährungsfrist auch ohne unverzügliche Rüge überprüfen lassen.

Wer einem Verein als außerordentliches Mitglied beitritt, im Wesentlichen nur den Beitrag zahlt, um Leistungen nutzen zu können, und keine Mitgliedschaftsrechte aus den Statuten erhält, schließt damit ein Verbrauchergeschäft. Nur wenn die Mitgliedschaft vorrangig dem ideellen Zweck des Vereins dient und nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Vorteilen, gilt der Verein dabei nicht als Unternehmer.

Nein. Die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gegenüber Verbrauchern gelten nur, wenn Sie die Liegenschaft kaufen, um dort Ihren Hauptwohnsitz zu begründen, und nicht zugleich Ihren Betrieb. Gehört ein Geschäft teils zum privaten, teils zum unternehmerischen Bereich, gilt es zur Gänze als Unternehmensgeschäft.

Nein. Wer erst ein Unternehmen aufbaut, wird beim Gründungsgeschäft noch als Verbraucher behandelt und trifft daher keine kaufmännische Rügepflicht. Das gilt nicht nur für das allererste Geschäft, sondern für alle Geschäfte, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft übt in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und gilt daher als Verbraucher, etwa bei der Kündigung eines Versicherungsvertrags. Daran ändert weder ihre Rechtspersönlichkeit noch der Umstand etwas, dass sie beim Vertragsabschluss durch den Verwalter vertreten wird.

Ja, der Verbraucherschutz gilt grundsätzlich auch dann, wenn Sie die Sache verkaufen und der Unternehmer kauft. Ihre Stellung als Verkäufer schließt das Rücktrittsrecht nicht aus. Kein Rücktrittsrecht besteht aber, wenn Sie das Geschäft selbst angebahnt haben.

Ein Gesellschafter, ein Geschäftsführer und ein Kommanditist sind in dieser Eigenschaft allein noch keine Kaufleute. Ob Sie als Unternehmer gelten, wird wirtschaftlich beurteilt: Entscheidend ist, ob Sie beherrschenden Einfluss haben. Eine förmliche Geschäftsführerstellung ist dafür nicht nötig, und die Tätigkeit kann sich über mehrere Firmen erstrecken.

Während der Pachtzeit ist der Pächter Unternehmer und nicht der Verpächter. Der Pächter betreibt das Unternehmen und tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf.

Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.

Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

Ja. Auch Geschäfte, mit denen ein Unternehmen abgewickelt wird, bis hin zum Verkauf des ganzen Unternehmens, zählen grundsätzlich zum unternehmerischen Bereich. Ein zwischen Unternehmern geschlossenes Geschäft bleibt daher vom Konsumentenschutzgesetz ausgenommen, auch wenn eine Seite ihre Tätigkeit später einstellt.

Ja. Auch wer ein Unternehmen bloß gepachtet hat, ist Unternehmer. Während der Pacht gilt nur der Pächter als Unternehmer, weil er den Betrieb führt und Dritten gegenüber als Vertragspartner auftritt.

Nein. Die Sonderregel für Geschäfte vor der Gründung eines Betriebs hilft Ihnen nicht, wenn Sie allein oder gemeinsam mit anderen bereits ein Unternehmen desselben Geschäftszweigs betreiben. In diesem Bereich sind Sie dann schon Unternehmer.

Die Sonderregeln für Verbraucher sollen Sie als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartei schützen. Ihnen soll der Entschluss zur Klage nicht dadurch erschwert werden, dass Sie im Land Ihres Vertragspartners klagen müssten. Diese Regeln gelten für private Endverbraucher, die nicht beruflich oder gewerblich handeln und einen der dort genannten Verträge geschlossen haben.

Nein. Wer eine Ein-Mann-GmbH gründet und dann selbst einen Kredit für Zwecke des Unternehmens aufnimmt, wird dabei unternehmerisch tätig. Die Schutzbestimmungen für Verbraucher gelten für ihn bei diesem Kredit nicht.

Die Beziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, die sich aus dem Vereinsrecht ergeben, fallen grundsätzlich nicht unter diese Verbraucherbestimmung. Erfasst sein können nur solche Regelungen der Satzung, die nicht zu ihrem eigentlichen Kern gehören.

Wer sich nur mit einem Minderheitsanteil an einer Gesellschaft beteiligt und damit bloß Kapital anlegt, gilt nicht als Unternehmer. Voraussetzung ist, dass er dadurch keinen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Das bloße Anlegen von Geld ist noch kein unternehmerisches Handeln.

Auch ein Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, tritt als Unternehmer auf, wenn er tatsächlich wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten entfaltet und dafür auf Dauer eingerichtet ist. Dass diese Tätigkeit dem Vereinszweck untergeordnet ist, ändert daran nichts.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail