OGH 8 ObA 8/18m
Worum es ging: Ist eine Pensionierung durch den Arbeitgeber eine Kündigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Ja. Wollen Sie sich gegenüber Ihrem Dienstgeber auf Dienstunfähigkeit berufen, müssen Sie zuerst ein Pensionsfeststellungsverfahren durchführen; endet es negativ, brauchen Sie ein rechtskräftiges abweisendes Urteil des Sozialgerichts. Der Dienstgeber kann eine Ruhestandsversetzung aber auch von sich aus vornehmen und muss darauf nicht warten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2017, 9 Ra 43/17k-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.514 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2018
Geschäftszahl
8ObA8/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser23. Februar 2018 in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. R***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, vertreten durch Kremslehner-Milchram-Ehm-Mödlagl Rechtsanwälte GbR in Wien, wegen 30.007,80 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 9 Ra 43/17k-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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