Muss ich erst das Pensionsverfahren führen, bevor ich Dienstunfähigkeit einwende?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Dienstunfähigkeit nach § 207 Abs 2 DO.A setzt nicht notwendig voraus, dass sich der Angestellte im Krankenstand befindet.OGH 8 ObA 8/18m, 23.02.2018
- Gemäß § 149 Abs 3 DO.A kann der Dienstgeber eines unkündbaren Angestellten eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit von sich aus vornehmen und muss nicht abwarten, ob und wann sich der Angestellte zur Einleitung und Betreibung eines Pensionsverfahrens und einer Antragstellung nach § 207 Abs 4 DO.A bereitfindet.OGH 8 ObA 8/18m, 23.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 8/18m, 23.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
DO.A §207 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.
Die Pflicht, Sie zu verständigen, dient Ihrem Schutz. Sie sollen rechtzeitig die Möglichkeit haben, den Dienst noch vor Ablauf der Jahresfrist wieder anzutreten oder wenigstens eine Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses bis zur Genesung zu erreichen.