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Muss ich erst das Pensionsverfahren führen, bevor ich Dienstunfähigkeit einwende?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte der Sozialversicherung
Ja. Wollen Sie sich gegenüber Ihrem Dienstgeber auf Dienstunfähigkeit berufen, müssen Sie zuerst ein Pensionsfeststellungsverfahren durchführen; endet es negativ, brauchen Sie ein rechtskräftiges abweisendes Urteil des Sozialgerichts. Der Dienstgeber kann eine Ruhestandsversetzung aber auch von sich aus vornehmen und muss darauf nicht warten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

§ 207 Abs 4 DO.A ist dahin auszulegen, dass Voraussetzung der Geltendmachung der Dienstunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens und bei negativem Ausgang das Vorliegen eines rechtskräftigen abweislichen Urteils des Sozialgerichts ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

DO.A §207 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Einseitige Versetzung in den Ruhestand

In der Regel ja. Versetzt Sie der Arbeitgeber einseitig in den Ruhestand, wird das als Kündigung gewertet, sodass etwa die Kündigungsfristen einzuhalten sind und bei Betriebsratsmitgliedern die Zustimmung des Gerichts nötig ist. Gehen Sie im Einvernehmen in den Ruhestand, liegt dagegen eine einvernehmliche Auflösung vor. Für Beamte und beamtenähnlich gestaltete Dienstverhältnisse gilt das nicht.

günstig für Arbeitnehmer Verständigung vor Ende wegen Krankenstand

Die Pflicht, Sie zu verständigen, dient Ihrem Schutz. Sie sollen rechtzeitig die Möglichkeit haben, den Dienst noch vor Ablauf der Jahresfrist wieder anzutreten oder wenigstens eine Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses bis zur Genesung zu erreichen.

Verwandte Fragen

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