OGH 9 ObA 6/18z
Worum es ging: Darf mich mein Chef auf eine andere Stelle versetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.
Ja. Nach Ablauf der Karenz muss Sie der Arbeitgeber in derselben Verwendung weiterbeschäftigen, für die Sie aufgenommen und tatsächlich eingesetzt worden waren. Wollen Sie das Dienstverhältnis mit Ende der Karenz beenden, müssen Sie das ernstlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären — eine Äußerung gegenüber Arbeitskolleginnen genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.11.2017, 10 Ra 68/17v-8
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.254 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
9ObA6/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch John & John Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Reidlinger Schatzmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 22.834,56 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2017, GZ 10 Ra 68/17v-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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