Muss mein Arbeitgeber mich nach der Karenz gleich weiterbeschäftigen?
günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerin, Arbeitgeber, Eltern
Ja. Nach Ablauf der Karenz muss Sie der Arbeitgeber in derselben Verwendung weiterbeschäftigen, für die Sie aufgenommen und tatsächlich eingesetzt worden waren. Wollen Sie das Dienstverhältnis mit Ende der Karenz beenden, müssen Sie das ernstlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären — eine Äußerung gegenüber Arbeitskolleginnen genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 27.02.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Nach den Bestimmungen des MuttSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubes in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Karenzurlaubes kann nicht durch eine Erklärung den Arbeitskolleginnen gegenüber erfolgen, sondern nur durch eine ernstliche Willensäußerung dem Dienstgeber gegenüber.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- An einem vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts.OGH 9 ObA 6/18z, 27.02.2018
- Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich.OGH 9 ObA 6/18z, 27.02.2018
- Hier: Kindesunterhalt ‑ Anspannung einer Mutter entsprechend einem Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung.OGH 1 Ob 83/15k, 22.10.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 9 ObA 6/18z, 27.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MuttSchG §15 Abs4
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