Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 11/18k

Worum es ging: Darf ich meinen Lohn brutto einklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 35 EStG 1988 § 82

Entscheidungstext

51 Absätze, 11.436 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

9ObA11/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.377,33 EUR brutto abzüglich 814,80 EUR netto sA (Rekursstreitwert: 3.884,93 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 8 Ra 11/17x-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Dezember 2016, GZ 23 Cga 149/16y-9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Jänner 2017, GZ 23 Cga 149/16y-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail