Darf ich meinen Lohn brutto einklagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Einwand des Arbeitgebers, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zur Brutto-Forderung des Arbeitnehmers bereits abgeführt zu haben, ist zwar grundsätzlich im Titelverfahren zu prüfen, setzt aber konkretes Vorbringen mit einer ziffernmäßigen Aufgliederung dieser Beträge voraus.OGH 9 ObA 130/19m, 17.12.2019
- Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Dementsprechend steht es einem Arbeitnehmer frei, den Bruttolohn einschließlich der von ihm zu tragenden, wenngleich vom Dienstgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben einzuklagen.OGH 8 ObA 23/18t, 24.10.2018
- Der schon im Titelverfahren gegen die Klagsforderung (brutto) erhobene Einwand des Arbeitgebers, die darin enthaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgeführt zu haben, ist in diesem Titelverfahren zu prüfen.OGH 9 ObA 11/18k, 27.02.2018
- Insoweit sind die Kosten auch nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a IESG gesichert.OGH 8 ObS 10/12x, 24.01.2013
- Erst bei der Zahlung oder der exekutiven Hereinbringung kommt das Recht des Arbeitgebers auf Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zum Tragen und es ergibt sich ein entsprechender, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag.OGH 9 ObA 49/09k, 24.03.2010
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- Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist als Bemessungsgrundlage nur die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag zu Grunde zu legen.OGH 8 ObA 113/02d, 23.01.2003
- Hat der Arbeitgeber die gesamte, dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen, weil die Einbehaltungspflicht ja erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent wird. In diesem Fall kann es nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche auf die getätigte Zahlung entfallen, auch tatsächlich abgeführt hat. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Lohnsteuer bereits abgeführt sind, ist dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht beziehungsweise noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Nur in den seltenen Fällen, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vor der Zahlung an den Arbeitnehmer abgeführt hat, wird dies zu einer Einschränkung der Exekution auf den noch offenen Nettobetrag führen können.OGH 9 ObA 18/00p, 15.03.2000
- Die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrages zu bewilligen, wenn es auch klar ist, dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach § 35 EO geltend machen.OGH 9 ObA 18/00p, 15.03.2000
- Der bereits vom Beklagten auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wird wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet. Das bedeutet, dass erst der Differenzbetrag zu verzinsen ist. Es ist gleichgültig, ob der Urteilsspruch einen Bruttobetrag zuzüglich Zinsen abzüglich Nettobetrag oder einen Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat.OGH 9 ObA 305/98p, 23.12.1998
- Die sonst im Exekutionsverfahren zu klärende Frage, welchem Nettobetrag ein bestimmter Bruttobetrag entspricht, wird bei Nettozahlung einer brutto eingeklagten Forderung und durch die darauf erfolgte Klageeinschränkung ins Erkenntnisverfahren verlagert.OGH 9 ObA 288/98p, 11.11.1998
- Bei Zuspruch der Zinsen aus dem Bruttobetrag ist daher bei deren Berechnung vom Nettobetrag auszugehen.OGH 8 ObA 217/97p, 11.12.1997
- Der Dienstnehmer kann im Verfahren ohne weiters anstelle des ursprünglich geforderten Bruttobetrages den Nettobetrag seiner Forderung geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung.OGH 9 ObA 2010/96w, 27.03.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 188/94, 12.10.1994
- ProvisionsforderungOGH 5 Ob 519/91, 12.02.1991
- Hier: PrüfungsprozeßOGH 9 ObA 161/90, 27.06.1990
- Der Arbeitgeber muß aber von diesem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeträge einbehalten.OGH 4 Ob 80/84, 25.06.1985
- Hier: Dienstgeber!OGH 4 Ob 45/83, 10.05.1983
- Hier: Anspruch des Lizenzgebers auf uneingeschränkte Lizenzgebühr.OGH 4 Ob 335/82, 29.06.1982
- Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. Daraus folgt, daß die beklagte Partei zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann (so schon 4 Ob 151/77).OGH 4 Ob 115/81, 17.11.1981
- Oppositionsklage des Dienstgebers hinsichtlich der von ihm für den Dienstnehmer einzubehaltenden Steuerlasten und Soziallasten, wenn dieser auf den vollen Bruttobetrag Exekution führt.OGH 4 Ob 151/77, 06.12.1977
- BruttobezügeOGH 4 Ob 158/57, 15.10.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 41.
- OGH 8 ObA 51/20p, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 130/19m, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 23/18t, 24.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 11/18k, 27.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- ABGB § 1162b
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 29
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 41
- ZPO § 226
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Betriebsrat ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter für Ihre eigenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine eigene rechtsgeschäftliche Grundlage darf er sie nicht geltend machen; verpflichten kann er Sie ohnehin nicht.
Ja. Schuldner der Lohnsteuer sind Sie selbst; Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein und führt sie an das Finanzamt ab. Zahlt er eine solche Steuer für Sie, tritt er in die Rechte des Finanzamts ein und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen.