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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.03.2018 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 12/18b

Worum es ging: Genügt eine bloße Behauptung für ein Erwachsenenschutzverfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die bloße Behauptung, jemand brauche einen gerichtlichen Vertreter, reicht für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Es müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar sowohl für die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch für die Notwendigkeit des Schutzes. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Verfahren einzuleiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 278 ABGB § 282 ABGB § 283

Entscheidungstext

33 Absätze, 12.260 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Geschäftszahl

5Ob12/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen N*****, vertreten durch den Verein V*****, über den Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. November 2017, GZ 53 R 93/17s-65, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2017, GZ 33 P 203/16b-63, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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