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Genügt eine bloße Behauptung für ein Erwachsenenschutzverfahren?

günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Die bloße Behauptung, jemand brauche einen gerichtlichen Vertreter, reicht für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Es müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar sowohl für die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch für die Notwendigkeit des Schutzes. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Verfahren einzuleiten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 34.

Im Gesetz

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