Genügt eine bloße Behauptung für ein Erwachsenenschutzverfahren?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Die bloße Behauptung, jemand brauche einen gerichtlichen Vertreter, reicht für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Es müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar sowohl für die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch für die Notwendigkeit des Schutzes. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Verfahren einzuleiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Umso mehr muss ein solches Tatsachensubstrat für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters selbst und für die Festlegung seines Wirkungsbereichs vorhanden sein.OGH 1 Ob 3/25k, 25.02.2025
- Ob konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 1 Ob 253/22w, 27.01.2023
- Hier: Eine ausreichende Grundlage für die Annahme der konkreten Gefahr einer Selbstschädigung ist notwendig.OGH 1 Ob 142/22x, 14.09.2022
- Hier: Anregung einer Universitätsklinik für Psychiatrie.OGH 8 Ob 92/19s, 18.11.2019
- Diese Erwägungen gelten auch für die Rechtslage nach dem 2. Erwachsenenschutz- Gesetz BGBl I 2017/59.OGH 9 Ob 89/18f, 17.12.2018
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG.OGH 7 Ob 192/18p, 31.10.2018
- Eine psychische Erkrankung allein reicht allerdings zur Rechtfertigung der Besorgnis einer Selbstschädigung iSd § 268 Abs 1 ABGB nicht aus: Voraussetzung dafür wäre, dass die psychische Erkrankung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist.OGH 5 Ob 160/13k, 20.09.2013
- Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten habe und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.OGH 2 Ob 21/11v, 17.02.2011
- Das Gericht hat auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt.OGH 2 Ob 21/11v, 17.02.2011
- Es ist konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.OGH 1 Ob 110/09x, 06.07.2009
- Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person (§ 273 ABGB) konkret und begründet sein. Die Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen.OGH 9 Ob 48/06h, 04.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 34.
- OGH 5 Ob 224/21h, 27.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 12/18b, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 117a · Befassung des Erwachsenenschutzvereins
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