ABGB § 282
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.
Nein. Bei der Genehmigung einer Klage wird der spätere Prozess nicht vorweggenommen. Das Gericht wägt nur das Risiko ab und fragt, ob ein verantwortungsbewusster Vertreter in einem vergleichbaren Fall klagen würde. Dazu werden die Tatsachen und ihre Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben.
Nein. Wenn Sie im Prozess geklagt werden und Ihr Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt, muss das Pflegschaftsgericht dem nicht zustimmen. Das gilt auch dann, wenn sich diese Genehmigung für Ihre Erfolgsaussichten nachteilig auswirkt.