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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.03.2018 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 237/17i

Worum es ging: Bekomme ich den Erhaltungsbeitrag zurück, wenn nicht saniert wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird, entscheidet der Vermieter eigenverantwortlich, damit absehbar nötige Arbeiten rechtzeitig finanziert sind. Schätzt er den Erhaltungszustand des Hauses falsch ein, muss er die eingehobenen Beiträge samt angemessener Verzinsung an Sie zurückzahlen.

Sie mindern den Betrag nicht, der zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung steht. Bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch sind sie erhöhend zu berücksichtigen. Nur insoweit haben die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Ausgaben Bedeutung.

Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 MRG § 37 MRG § 39 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

49 Absätze, 28.504 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Geschäftszahl

5Ob237/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R*, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems, gegen die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen § 22 Abs 1 Z 11 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. September 2017, GZ 1 R 102/17f-18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 16. März 2017, GZ 11 Msch 4/16a-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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