OGH 5 Ob 237/17i
Worum es ging: Bekomme ich den Erhaltungsbeitrag zurück, wenn nicht saniert wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird, entscheidet der Vermieter eigenverantwortlich, damit absehbar nötige Arbeiten rechtzeitig finanziert sind. Schätzt er den Erhaltungszustand des Hauses falsch ein, muss er die eingehobenen Beiträge samt angemessener Verzinsung an Sie zurückzahlen.
Sie mindern den Betrag nicht, der zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zur Verfügung steht. Bei einem allfälligen Rückforderungsanspruch sind sie erhöhend zu berücksichtigen. Nur insoweit haben die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Ausgaben Bedeutung.
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Krems an der Donau, 16.03.2017, 11 Msch 4/16a-14
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 28.09.2017, 1 R 102/17f-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 MRG § 37 MRG § 39 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 14d WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
49 Absätze, 28.504 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob237/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R*, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems, gegen die Antragsgegnerin C* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen § 22 Abs 1 Z 11 WGG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 28. September 2017, GZ 1 R 102/17f-18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 16. März 2017, GZ 11 Msch 4/16a-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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