Bekomme ich den Erhaltungsbeitrag zurück, wenn nicht saniert wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch für § 14 d WGG.OGH 5 Ob 71/88, 27.09.1988
- Der Mangel an ausreichenden Hauptmietzinsen ist keine Voraussetzung für die Einhebung des Erhaltungsbeitrags und Verbesserungsbeitrags.OGH 5 Ob 14/88, 09.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 117/23a, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/20z, 25.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/20m, 14.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 237/17i, 13.03.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 45 · Wertbeständigkeit des Mietzinses
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 14d
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur dort, wo keine gesetzlichen Mietzinsgrenzen gelten. Übernehmen Sie als Mieter die Instandhaltung, gilt das als zulässig vereinbartes zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Mietgegenstands. Wo das Mietrechtsgesetz voll gilt, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters dagegen nicht im Voraus abbedungen werden.
Weder das Gesetz noch der einzelne Mietvertrag geben Ihnen als Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bestimmte Erhaltungsmaßnahmen unterlässt. Sie können auch nicht verlangen, dass er ein Verfahren einleitet, in dem diese Maßnahmen auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit geprüft werden.