OGH 9 ObA 153/17s
Worum es ging: Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist die Vorschau. Häufige, weit über dem Durchschnitt liegende Krankenstände machen Sie für den Dienst ungeeignet, wobei es auf die Ursachen nicht ankommt. Auf Dauer und Häufigkeit in der Vergangenheit allein darf sich der Dienstgeber aber nicht stützen: Er muss eine ungünstige Prognose begründen und trägt dafür das Risiko.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen, muss er alle dafür wesentlichen Umstände vorbringen und beweisen. Die Beweislast liegt also bei ihm, nicht bei Ihnen.
Wenn Sie trotz zumutbarer Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit jährlich sieben Wochen oder länger krank sein werden, gelten Sie als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Fünf bis sechs Wochen im Jahr reichen dafür nicht. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht; die Vorhersage hängt auch von der Art der Erkrankung und der zumutbaren Behandlung ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 03.02.2017, 20 Cga 50/16t-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2017, 10 Ra 60/17t-17
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
46 Absätze, 12.243 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
9ObA153/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** L*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GesmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 10 Ra 60/17t-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Februar 2017, GZ 20 Cga 50/16t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).