Zählen bei der Kündigung meine bisherigen Krankenstände oder die Zukunft?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war die Klägerin bei Ausspruch der Kündigung nicht nur bereits mehrere Monate im Krankenstand, dieser dauerte auch bis zum Ende des Dienstverhältnisses mehrere Monate später fort, sodass sich die der Kündigung zugrundeliegende negative Prognose der Beklagten als objektiv richtig erwies.OGH 8 ObA 39/23b, 27.06.2023
- Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte.OGH 9 ObA 26/22x, 27.04.2022
- Hier: Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers durch Nachzahlung der Bezüge infolge als rechtsunwirksam erkannter Kündigung (§ 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995).OGH 9 ObA 6/22f, 27.01.2022
- Hier: § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995.OGH 9 ObA 53/20i, 29.07.2020
- Der Dienstgeber ist für das Vorliegen des Kündigungsgrundes behauptungs‑ und beweispflichtig. Er trägt daher auch das Risiko, dass sich der von ihm angenommene Kündigungsgrund später (im gerichtlichen Verfahren) als nicht berechtigt erweist.OGH 9 ObA 53/20i, 29.07.2020
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Der in Ansehung des Rechtfertigungsgrunds beweispflichtige Arbeitgeber, der sich – etwa indem er gar keine Nachforschungen anstellt – mit der Art der Erkrankung samt deren Ursachen und der zumutbaren Krankenbehandlung gar nicht auseinandersetzt, trägt das Risiko, dass sich seine Prognose bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als unrichtig erweist.OGH 8 ObA 68/18k, 19.12.2018
- Die Frage, ob Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 vorliegt, also der Vertragsbedienstete für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist, ist eine Rechtsfrage. Zur Beantwortung dieser Frage, genügen aber Tatsachenfeststellungen zu den vergangenen Krankenständen und deren Diagnosen noch nicht, weil alleine daraus noch nicht die Beurteilung gewonnen werden kann, dass auch in der Zukunft mit weit überhöhten Krankenständen zu rechnen ist.OGH 9 ObA 70/18m, 30.08.2018
- Krankheit kann als solche nicht als ein weiterer Grund neben den Gründen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der RL 2000/78 verboten ist. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Arbeitnehmers aber darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Krankheit Zeiten allgemeinere „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, so kann dies aber eine mittelbare Diskriminierung eines Arbeitnehmers bewirken.OGH 9 ObA 165/13z, 29.04.2014
- Eine ungünstige Zukunftsprognose scheidet im Allgemeinen aus, wenn die Ursachen der Krankenstände die objektive Annahme verwehrt, der Zustand des Dienstnehmers werde auch in Zukunft überhöhte Krankenstände bewirken.OGH 8 ObA 21/14t, 24.03.2014
- Auf die Dauer und Häufigkeit der in der Vergangenheit aufgetretenen (überhöhten bzw überlangen) Krankenstände allein kommt es nicht an.OGH 8 ObA 21/14t, 24.03.2014
- Für die Zukunftsprognose komme es nicht allein auf die Häufigkeit und Dauer der bisherigen Krankenstände in der Vergangenheit an, sondern auch auf die daraus ableitbare gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers und Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten in der Zukunft. Insofern spielt die Erkrankung des Arbeitnehmers und deren Ursache eine Rolle.OGH 9 ObA 133/13v, 19.12.2013
- Eine ungünstige Prognose kann aus der anhaltend steigenden Zahl der Krankheitstage bei regelmäßigen Krankenständen oder aus einer objektivierten Verschlechterung des Grundleidens abgeleitet werden.OGH 8 ObA 53/11v, 30.08.2011
- Hier: Verweis auf den Rechtssatz nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nichtberücksichtigung eines Arbeitnehmers bei der Beförderung wegen überdurchschnittlicher Krankenstände eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.OGH 9 ObA 130/08w, 29.06.2009
- Ob die Voraussetzungen der „Dienstunfähigkeit" im Sinn des § 42 Abs 2 Z 2 VBO erfüllt sind, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 8 ObA 7/08z, 28.02.2008
- Hier: Vertretbare Annahme einer ungünstigen Prognose durch die Vorinstanzen (Klägerin, die im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde, hatte auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens).OGH 8 ObA 9/08v, 28.02.2008
- Wenn (wie hier) nach etwa einem halben Jahr durchgehenden Krankenständen eine weitere Krankheit auftritt, bei der eine weitere Krankenstandsdauer zwischen einem und bis zu drei Jahren zu befürchten ist und der Dienstgeber dann nach ca 10 Monaten von dem Auftreten der Krankheit in Kenntnis gesetzt wird, so liegt eine zur Kündigung berechtigende Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VBO vor.OGH 8 ObA 103/06i, 31.01.2007
- Auch im Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen ist für die Annahme einer Dienstunfähigkeit von der bereits eingetretenen Dauer des Krankenstandes und der Dauer sowie Einschätzbarkeit des weiter zu erwartenden Krankenstandes auszugehen. Eine starre Grenze lässt sich aber auch für den Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen nicht finden.OGH 8 ObA 103/06i, 31.01.2007
- Hier: Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 nicht verwirklicht. (Der Kläger wies im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 26.10. 2005 insgesamt 232 Krankenstandstage, somit einen Jahresdurchschnitt von 39,7 Krankenstandstagen auf. In den letzten drei Jahren betrug die durchschnittliche Krankenstandsdauer 33 Kalendertage.)OGH 8 ObA 110/06v, 31.01.2007
- Die aus der steigernden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die weit überdurchschnittlichen Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien.OGH 8 ObA 110/06v, 31.01.2007
- Im Falle des Klägers war die Anzahl der jährlichen Krankheitstage nach einem Höchststand von 56 im Jahr 2001 bis Ende 2004 laufend auf 27 herabgefallen und erhöhte sich erst im Jahr 2005 bis zum Kündigungszeitpunkt auf 39. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, auf Grund des einmaligen Anstiegs noch keine entsprechend ungünstige Zukunftsprognose erstellen zu können, ist vertretbar.OGH 9 ObA 135/06b, 20.12.2006
- Die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die weit überdurchschnittlichen Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigt die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien. Dass der Kläger grundsätzlich für seine Arbeit körperlich geeignet ist, vermag daran nichts zu ändern.OGH 8 ObA 230/01h, 28.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 8 ObA 18/25t, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 53/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 49/23y, 22.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 39/23b, 27.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 73/22a, 24.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 26/22x, 27.04.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 6/22f, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 68/20w, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/20i, 29.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 68/18k, 19.12.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
VBO Wien §37 Abs2 Z2; VBO Wien 1995 §42 Abs2 Z2; LDG 1984 26b Abs5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Krankenstände im Ausmaß von rund siebenundzwanzig Prozent der möglichen Arbeitszeit sind ein in Ihrer Person liegender Kündigungsgrund. Solche Ausfälle werden am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht mehr in Kauf genommen, weil die Arbeitskraft nicht einsetzbar ist und der Ausfall auch durch Vertretungen nicht mehr bewältigt werden kann.
Ob eine Kündigung berechtigt war, richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgesprochen wurde. Lag damals ein gesetzlicher Kündigungsgrund vor, wirkt eine spätere Änderung der Umstände nicht mehr zum Nachteil des Dienstgebers. Ob sich Ihr Gesundheitszustand nach der Kündigung gebessert hat, wird daher nicht geprüft.