OGH 8 ObA 2/18d
Worum es ging: Gilt für mich als Hausbesorger ein Kollektivvertrag des Verbands?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, in dieser Konstellation nicht. Ein Arbeitgeberverband von Wohnungsunternehmen, die auch Hausverwaltung betreiben, kann für Hausbesorger in den eigenen, selbst verwalteten Häusern seiner Mitglieder keinen Kollektivvertrag abschließen. Erst recht nicht erfasst sind Hausbesorger in fremden Häusern, die die Mitglieder bloß verwalten, weil diese dort nicht Arbeitgeber sind.
Nein. Rettungs- und Krankentransporte fallen nicht unter das Mietwagengewerbe im Sinn des Kollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen. Dieser Kollektivvertrag ist auf solche Transporte daher nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.11.2017, 7 Ra 78/16v-22
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 5 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.151 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Geschäftszahl
8ObA2/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 3.984,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2017, GZ 7 Ra 78/16v-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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