Gilt für mich als Hausbesorger ein Kollektivvertrag des Verbands?
betrifft Hausbesorger, Arbeitgeber, Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen
Nein, in dieser Konstellation nicht. Ein Arbeitgeberverband von Wohnungsunternehmen, die auch Hausverwaltung betreiben, kann für Hausbesorger in den eigenen, selbst verwalteten Häusern seiner Mitglieder keinen Kollektivvertrag abschließen. Erst recht nicht erfasst sind Hausbesorger in fremden Häusern, die die Mitglieder bloß verwalten, weil diese dort nicht Arbeitgeber sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Keine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Satzungen gehen als „Surrogate zum Kollektivvertrag“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden Kollektivvertrag nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen Kollektivvertrag“, der auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, gibt. Es kommt hier also ‑ anders als grundsätzlich beim Mindestlohntarif ‑ nicht auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Kollektivvertrags durch kollektivvertragsfähige Verbände an, sondern ob ein Kollektivvertrag tatsächlich zur Anwendung gelangt.OGH 9 ObA 8/13m, 19.03.2013
- Der KollV für Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf Arbeitnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.OGH 9 ObA 70/11a, 29.03.2012
- Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird, dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten.OGH 9 ObA 114/06i, 09.05.2007
- Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind.OGH 9 ObA 43/05x, 16.12.2005
- Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen.OGH 9 ObA 43/05x, 16.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 8 ObA 86/20k, 23.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/18d, 23.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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