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Gilt für mich als Hausbesorger ein Kollektivvertrag des Verbands?

betrifft Hausbesorger, Arbeitgeber, Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen
Nein, in dieser Konstellation nicht. Ein Arbeitgeberverband von Wohnungsunternehmen, die auch Hausverwaltung betreiben, kann für Hausbesorger in den eigenen, selbst verwalteten Häusern seiner Mitglieder keinen Kollektivvertrag abschließen. Erst recht nicht erfasst sind Hausbesorger in fremden Häusern, die die Mitglieder bloß verwalten, weil diese dort nicht Arbeitgeber sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Keine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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