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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.03.2018 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 44/17d

Worum es ging: Ist mein Weg von zu Hause zur Arbeit bezahlte Arbeitszeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt vor Dienstbeginn oder nach Dienstende und gilt nicht als Arbeitszeit. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich dafür weder ein Anspruch auf Bezahlung noch auf Anrechnung als Überstunde. Ob solche Zeiten vergütet werden, hängt von Ihrer Vereinbarung oder vom Kollektivvertrag ab.

Die Wegzeit gilt als Entgelt dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft bereitstellen. Abgegolten wird der zusätzliche Weg zwischen dem ständigen Betrieb und dem auswärtigen Arbeitsplatz, den Sie zurücklegen müssen, um mit der Arbeit beginnen zu können. Der Weg von Ihrer Wohnung zum ständigen Betrieb zählt dagegen nicht dazu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.171 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Geschäftszahl

8ObA44/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingemar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** E*****, vertreten durch Dr. Harald Baumann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Mag. Norbert Huber & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.663,45 EUR brutto und 50 EUR netto sA (Revisionsinteresse 943,02 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2017, GZ 15 Ra 12/17b-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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