OGH 10 ObS 34/18z
Worum es ging: Wie viel bekomme ich von der Kasse für eine Wahlarztleistung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gibt es für die Leistung keinen eigenen Tarif, richtet sich der Zuschuss nach den Tarifen für vergleichbare Pflichtleistungen. Marktpreise werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersetzt. Welche Tarifleistung vergleichbar ist, hängt vom Einzelfall ab und ist vor allem eine Tatfrage; es kommt auf Methode und Zweck der Leistung sowie auf den nötigen Sach- und Personalaufwand an.
Gegen die Verweigerung durch den Chefarzt gibt es kein Rechtsmittel. Sie können sich die medizinischen und pflegerischen Leistungen aber privat beschaffen und dann von der Krankenkasse Kostenersatz verlangen. Lehnt die Kasse ab, können Sie beim Sozialgericht klagen; dieses prüft selbst, ob die Leistungen notwendig waren, und ist an die Meinung des Chefarztes nicht gebunden.
Der Gesamtvertrag zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer hat zwei Teile. Der Teil, der nur die Vertragspartner untereinander bindet, wird wie ein gewöhnlicher Vertrag ausgelegt: Es zählt, was die Parteien gewollt haben. Der Teil, der wie eine Norm für alle Kassenärzte gilt, wird dagegen nach den Regeln für Gesetze ausgelegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 20.12.2017, 12 Rs 104/17a-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Geschäftszahl
10ObS34/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Kostenerstattung (Revisionsinteresse 878,40 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Dezember 2017, GZ 12 Rs 104/17a-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 2017, GZ 31 Cgs 58/16p-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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