Nach welchen Regeln wird der Kassenvertrag meines Arztes ausgelegt?
betrifft Kassenärzte, Sozialversicherungsträger, Ärztekammer
Der Gesamtvertrag zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer hat zwei Teile. Der Teil, der nur die Vertragspartner untereinander bindet, wird wie ein gewöhnlicher Vertrag ausgelegt: Es zählt, was die Parteien gewollt haben. Der Teil, der wie eine Norm für alle Kassenärzte gilt, wird dagegen nach den Regeln für Gesetze ausgelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 17.04.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG ist in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag, also nach den §§ 914f ABGB auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen der §§ 6 f ABGB ausgelegt werden muss.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 10 ObS 34/18z, 17.04.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- ABGB § 914
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 341
- ASVG § 342
- ASVG § 343
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