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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.05.2018

OGH 1 Ob 1/18f

Worum es ging: Wann darf ich dem Nachbarn Lärm oder Geruch verbieten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Nein, darauf allein kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht, ob die Tätigkeit des Nachbarn in der Gegend üblich ist, sondern wie stark die Einwirkung auf Ihr Grundstück ausfällt. Auch eine in der Landwirtschaft übliche Arbeit kann daher eine unzulässige Belästigung verursachen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 46

Entscheidungstext

30 Absätze, 15.760 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

1Ob1/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* H*, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. F* R*, und 2. I* R*, vertreten durch Mag. Carmen Thornton, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. September 2017, GZ 23 R 83/17i-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 15. März 2017, GZ 6 C 602/14a-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederhergestellt.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von 2.491,59 EUR (darin 376,03 EUR USt und 235,40 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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