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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2004

ABGB § 364

§ 364. (1)Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. (2)Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. (3)Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gehört die Mauer Ihnen, an der eine fremde Kletterpflanze zwangsläufig und gewollt emporwächst, dürfen Sie die Benützung Ihrer Mauer untersagen. Sie können den Eingriff in Ihr Eigentum gerichtlich abwehren und auch verlangen, dass die Pflanzen entfernt werden.

Das muss der Nachbar beweisen, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie müssen als Kläger nur Ihr Eigentumsrecht und die Einwirkung selbst nachweisen; dass er die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hat, muss er zeigen. Das gilt unabhängig davon, auf welche Weise Ihnen der Nachweis der Einwirkung gelungen ist.

Ja. Als Nachbar gilt auch der mittelbare Nachbar, also jeder, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen auswirken. Die beiden Grundstücke müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen, und es kommt weder auf die Entfernung an noch darauf, wem die dazwischenliegenden Grundstücke gehören.

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Als Mieter müssen Sie Lärm in dem Maß hinnehmen, das auch zwischen Nachbarn gilt. Das gilt auch dann, wenn sich die Lage erst nach Abschluss des Mietvertrags verändert hat. Überschreitet der Lärm dieses Maß nicht, müssen Sie ihn dulden.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Grundsätzlich können Sie auch auf Untersagung der Tierhaltung klagen, von der die Einwirkung ausgeht. Ein Verbot der Tierhaltung selbst kommt aber nur in Betracht, wenn offenkundig kein anderes Mittel bleibt, um die Einwirkungen zu verhindern. Lässt sich die Störung mit zumutbaren Maßnahmen abstellen, können Sie nur diese verlangen.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Wurde eine Pflanze gerade in der Absicht gesetzt, auf fremdem Grund zu wachsen, oder ist das die zwangsläufige Folge der Anpflanzung, handelt es sich nicht um natürlichen Überwuchs, den Sie hinnehmen müssen. Darin liegt ein Eingriff in Ihr Eigentum. Sie können verlangen, dass er unterlassen und beseitigt wird.

Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.

Ihr Nachbar darf auch nahe der Grenze Bäume und Sträucher pflanzen. Ihm gehören auch die Wurzeln und Äste, die auf Ihren Grund reichen; das ist eine Einschränkung Ihres Eigentums aus Rücksicht auf die Nachbarschaft. Sie können daher nicht verlangen, dass er das Wachsen der Äste unterlässt.

Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.

Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.

Ja. Wenn Tiere der Mieter Ihr Grundstück beeinträchtigen, können Sie den Eigentümer des Nachbarhauses auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgeht und Ihre ortsübliche Nutzung wesentlich stört. Bei größeren Tieren wie Schafen oder Ziegen gilt das nicht, dagegen hilft nur die Klage aus dem Eigentum.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.

In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen Sie Lärm, Staub und Erschütterungen dulden, die bei schonender und vorschriftsgemäßer Bauführung unvermeidlich sind; dafür gibt es kein Geld. Gehen die Einwirkungen darüber hinaus, können Sie sich dagegen wehren, ein verschuldensunabhängiger Ausgleich in Geld steht Ihnen aber auch dann nicht zu.

Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

Nein, im Regelfall nicht. Ist der Lärm in der Nacht nach den örtlichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht, spricht das dafür, dass er das gewöhnliche Maß überschreitet und die übliche Nutzung Ihrer Wohnung beeinträchtigt. Solche Vorschriften sind allerdings nur ein Anhaltspunkt; ob Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, muss zusätzlich anhand der Verhältnisse vor Ort geprüft werden.

Lärm ist ungebührlich störend, wenn er nach Art oder Stärke geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Er muss außerdem jene Rücksichtnahme vermissen lassen, die beim Zusammenleben von Menschen erwartet werden darf. Es genügt schon, dass unbeteiligte Personen den Lärm als störend und ungebührlich empfinden würden.

Ob Lärm ungebührlich störend ist, hängt nicht bloß von der Lautstärke ab. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd auftritt. Maßgeblich ist außerdem die Tageszeit.

Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob der Lärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Dabei ist zu prüfen, wie stark der Lärm bei Ihnen zu hören ist, und zwar nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern. Technische Richtwerte sind nur ein Anhaltspunkt; bei besonders lästigem Lärm kann die Beeinträchtigung auch unter diesen Werten erheblich sein.

Das hängt von der Umgebung ab. Lärm können Sie nur untersagen, soweit er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt. Neben Grad, Dauer und Störwirkung zählen auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten müssen Sie mehr hinnehmen, sind aber nicht schutzlos.

Ja. Klavierspiel in einer Wohnung gilt grundsätzlich als ortsüblich und ist hinzunehmen, auch wenn eine Musikstudentin täglich von fünfzehn bis neunzehn Uhr übt. Während der üblichen Ruhezeiten am Mittag und in der Nacht gilt das nicht. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners, nicht die besondere Empfindlichkeit einer einzelnen Person.

Nein. Übliche Geräusche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entstehen, müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie wegen schlechter Schalldämmung der Trennwände deutlich zu hören sind. Wehren können Sie sich nur gegen eine Nutzung, die nicht mehr üblich ist, etwa lautes Musizieren in der Nacht. Hat der Nachbar die Störquelle aber selbst geschaffen, ist er weniger schutzwürdig.

Ja. Klavierspiel ist in Wohngegenden seit jeher üblich, solange es nicht in die Mittags- oder Nachtruhe fällt. Ob Sie wesentlich gestört werden, misst sich am Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners; besondere Empfindlichkeit einer Person zählt nicht. Beim Zusammenleben in einem Haus müssen Sie Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinnehmen, doch können Krankheit oder Kleinkinder mehr Rücksicht verlangen.

Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Ein nachbarrechtlicher Anspruch setzt voraus, dass eine Einrichtung des Nachbarn die Einwirkung auf Ihr Grundstück verursacht hat. Wurde das Wasser schadlos auf öffentlichen Grund abgeleitet und gelangte es erst wegen einer dort bestehenden Verstopfung zu Ihnen, besteht kein solcher Anspruch.

Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.

Nein, allein deswegen nicht. Der Anspruch darauf, dass Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, gehört dem öffentlichen Recht an und steht der Allgemeinheit zu; er gibt dem Einzelnen für sich allein noch keinen privaten Unterlassungsanspruch. Das gilt auch für konkrete behördliche Auflagen, etwa zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten. Ein Verstoß kann aber schadenersatzpflichtig machen.

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