OGH 8 ObA 12/18z
Worum es ging: Wie schwer muss mein Fehlverhalten für eine Kündigung sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Ob eine bestimmte Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber schwer genug wiegt, um eine Entlassung zu rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und überprüft die Beurteilung der Vorinstanzen daher nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2018, 7 Ra 101/17z-30
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.441 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8ObA12/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2018, GZ 7 Ra 101/17z-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).