Kann eine flapsige Bemerkung zum Chef zur Entlassung führen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ob eine bestimmte Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber schwer genug wiegt, um eine Entlassung zu rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und überprüft die Beurteilung der Vorinstanzen daher nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ob die Äußerung des Arbeitnehmers "Alter mach Dir nicht ins Hemd" im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründete, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verstoß gegen Absonderungsbescheid und Dienstantritt ohne Information an den Dienstgeber bei Covid-19 Verdachtsfall vor Vorliegen eines Testergebnisses.OGH 8 ObA 54/21f, 14.09.2021
- Hier: Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen.OGH 9 ObA 5/17a, 25.07.2017
- Hier: § 75 Abs 2 lit B L‑VBG.OGH 9 ObA 75/11m, 25.10.2011
- Hier: Verwirkung des Entlassungsgrunds der Vertrauenswürdigkeit.OGH 9 ObA 101/08f, 20.08.2008
- Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden; dies stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler aus dem Grund der Rechtssicherheit zu korrigieren ist.OGH 8 ObA 67/06w, 18.04.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Entlassungsgrund nach § 133 Abs 2 Z 2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark.OGH 8 ObA 21/06f, 11.05.2006
- Die Frage, ob ein konkretes Verhalten den Entlassungsgrund nach § 39 Abs 2 lit b DBO-neu, wonach es einen wichtigen Entlassungsgrund darstellt, wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht schuldig macht, durch die er das Vertrauen für den Dienst einbüßt, verwirklicht, muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Sie stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 10/05m, 17.03.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 23.
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 47/22b, 29.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 54/21f, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 67/18p, 29.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 39/18w, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 12/18z, 25.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 118/17v, 28.11.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 5/17a, 25.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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