OGH 8 ObA 19/18d
Worum es ging: Muss ich jede Begründung des Gerichts angreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Nein. Eine Regel, die die Verzögerung in der Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zumindest teilweise ausgleicht, verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Nachteile, die sich aus der nur für Männer bestehenden Wehrpflicht ergeben, sind Folge einer zulässigen Entscheidung des Gesetzgebers.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2018, 7 Ra 117/17b-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.317 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8ObA19/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** L*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich – Bund (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung), 1010 Wien, Minoritenplatz 5, vertreten durch die
Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 736,46 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2018, GZ 7 Ra 117/17b-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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