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Ist die Anrechnung des Präsenzdienstes eine Benachteiligung von Frauen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zivildiener
Nein. Eine Regel, die die Verzögerung in der Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zumindest teilweise ausgleicht, verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Nachteile, die sich aus der nur für Männer bestehenden Wehrpflicht ergeben, sind Folge einer zulässigen Entscheidung des Gesetzgebers.

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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 25.06.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2018)

Eine Bestimmung, die die Verzögerung in der beruflichen Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zum Teil, wenngleich nicht im vollen Ausmaß, wieder ausgleicht, ist im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Frauen und Männern unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

VBG 1984 §26 Abs2 Z4; AEUV Art157; GlBG §3; Richtlinie 2006/54/EG allg; Richtlinie 2000/78/EG allg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Gleichbehandlung bei der Hinterbliebenenpension

Nein, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Betriebsvereinbarungen sind an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und mussten eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen männlicher und weiblicher Beschäftigter beseitigen. In einem solchen Fall ist Ihnen die Hinterbliebenenpension so zuzuerkennen, dass keine Ungleichbehandlung mehr bleibt.

günstig für Arbeitnehmer Anrechnung von Vordienstzeiten im Orchester

Ja. Zeiten, die der Kollektivvertrag als Vordienstzeiten nennt, sind für die Berechnung Ihrer Entgeltansprüche zu berücksichtigen, sobald diese Ansprüche den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Regel betreffen. Das gilt auch dann, wenn die anzurechnenden Zeiten schon vor dem Inkrafttreten zurückgelegt wurden.

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