OGH 9 ObA 69/18i
Worum es ging: Kann ich einen bestätigten Beschluss im Scheidungsverfahren weiter bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Ja. Die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags auf ein Versäumungsurteil ist nicht dasselbe wie die bestätigte Zurückweisung einer Klage. Der weitere Rechtszug ist daher nicht schon aus diesem Grund verschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Antrag abgewiesen wurde.
Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 22.03.2018, 6 Ra 1/18s-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA69/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.
Stefula als weitere Richter (Senat nach §
11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** J***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 130.011,30 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 2018, GZ 6 Ra 1/18s-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2017, GZ 35 Cga 160/16m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
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