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Kann ich einen bestätigten Beschluss im Scheidungsverfahren weiter bekämpfen?

betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (111 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 25 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 111.

Im Gesetz

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