Kann ich einen bestätigten Beschluss im Scheidungsverfahren weiter bekämpfen?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (111 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) hier nicht vorliegt. Für familienrechtliche Streitigkeiten ua nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe), welche auch im § 502 Abs 5 Z 1 ZPO privilegiert genannt sind, sieht jedoch § 528 Abs 2 ZPO - so wie auch dessen Abs 3, der bloß auf die Fälle des § 505 Abs 4 ZPO (familienrechtliche Unterhaltsstreitigkeiten) verweist - keine weitere Sonderregelung (im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes) vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aussetzung des österreichischen Verfahrens wegen internationaler Rechtsanhängigkeit nach Art 19 iVm Art 16 EuEheKindVO.OGH 3 Ob 113/22x, 20.07.2022
- Hier: Beschlüsse in einem Schuldenregulieurngsverfahren.OGH 8 Ob 25/22t, 30.03.2022
- Hier: Bestätigender Beschluss über Akteneinsicht.OGH 9 Ob 35/21v, 27.05.2021
- Hier: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und als Folge Zurückweisung der Klage wegen Verspätung.OGH 9 ObA 106/19g, 30.10.2019
- In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.OGH 8 Ob 32/19t, 25.03.2019
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV ist in diesem Fall kein Raum, weil der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist.OGH 8 Ob 148/18z, 26.11.2018
- Auch im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 241/17w, 29.05.2018
- Hier: Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Zahlungsbefehls nach § 7 Abs 3 EO.OGH 9 ObA 151/15v, 21.12.2015
- Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts.OGH 1 Ob 89/15t, 21.05.2015
- Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar den Rekurs formal zurückweist, zusätzlich aber neben dem Zurückweisungsgrund einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat.OGH 6 Ob 20/14f, 20.02.2014
- Hier: Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO.OGH 7 Ob 160/13z, 02.10.2013
- Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Scheidungsurteils.OGH 4 Ob 90/11f, 21.06.2011
- Keine gänzliche Bestätigung liegt aber bei Abänderung des Zinsenbegehrens vor.OGH 3 Ob 264/09h, 27.01.2010
- Die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten.OGH 9 ObA 137/08z, 08.10.2008
- Die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG ist zwar präjudiziell für das Räumungsverfahren, erfolgt aber in Beschlussform, weshalb die Anfechtbarkeit nicht nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen ist. Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist für Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.OGH 8 Ob 90/07d, 11.10.2007
- Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde.OGH 6 Ob 33/07g, 15.02.2007
- Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO.OGH 7 Ob 288/06p, 20.12.2006
- Dieser absolute (unbedingte) Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen und gleichermaßen, ob der zur Gänze bestätigten Entscheidung ein Parteienantrag zugrunde lag oder ob sie (wie hier) von Amts wegen erging.OGH 7 Ob 288/06p, 20.12.2006
- Beschlüsse über die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Unterbrechung gemäß § 460 Z 10 ZPO. Die Ausnahme für Klagszurückweisungen kommt nicht zum Tragen, wenn das Erstgericht gerade die Fortsetzung des Verfahrens ausgesprochen hat.OGH 6 Ob 80/06t, 24.05.2006
- Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten, gleichfalls auch nicht die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.OGH 6 Ob 63/05s, 25.08.2005
- Dies gilt seit der ZVN 2002 auch für Arbeits- und Sozialrechtssachen.OGH 9 ObA 128/03v, 11.02.2004
- Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.OGH 6 Ob 121/01i, 16.05.2001
- Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2a, Z 2b und Z 2c JN.OGH 10 Ob 18/01x, 20.02.2001
- Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, enthaltend eine Klagsausdehnung, ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen.OGH 2 Ob 177/00v, 29.06.2000
- Für bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss, im Sinne einer Ausnahme mit erleichterter Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes wie bei § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, nämlich bei Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO nicht vorgesehen. Es ist daher in diesen Fällen gegen bestätigende Entscheidungen nach § 33 Abs 2 und 3 MRG der Revisionsrekurs, unabhängig ob die Mietzinsschuld S 52.000,-- übersteigt oder nicht, jedenfalls unzulässig.OGH 10 Ob 325/99p, 14.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 111.
- OGH 1 Ob 98/25f, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 111/25x, 05.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 218/24f, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/24z, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 95/23w, 14.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 185/23a, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/23w, 30.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 52/23t, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 224/22w, 02.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 32/21b, 24.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anfechtung von Zurückweisungsbeschlüssen
Verfahrensrecht · Weiterer Rechtszug bei Klagszurückweisung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen verweigerte Verfahrensfortsetzung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Klage
Verfahrensrecht · Überweisung in die andere Verfahrensart