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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 133/18x

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Auch nach der Kündigung des Verwaltervertrags gehören Streitigkeiten über die Rechnungslegung dorthin, ebenso das Verlangen nach Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. Die Abrechnung erstreckt sich dabei nur auf den Zeitraum, in dem er tatsächlich Verwalter war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.056 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Geschäftszahl

5Ob133/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. E*P*, und der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, gegen die Antragsgegnerin I*verwaltung * GesmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 38 R 234/17v-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Mai 2017, GZ 5 Msch 23/15p-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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