OGH 5 Ob 133/18x
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Auch nach der Kündigung des Verwaltervertrags gehören Streitigkeiten über die Rechnungslegung dorthin, ebenso das Verlangen nach Herausgabe der Verwaltungsunterlagen. Die Abrechnung erstreckt sich dabei nur auf den Zeitraum, in dem er tatsächlich Verwalter war.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 19.05.2017, 5 Msch 23/15p-16
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.12.2017, 38 R 234/17v-19
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.056 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
5Ob133/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Dr. E*P*, und der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, gegen die Antragsgegnerin I*verwaltung * GesmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 20 Abs 3 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 38 R 234/17v-19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Mai 2017, GZ 5 Msch 23/15p-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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