Wo verlange ich die Abrechnung vom früheren Hausverwalter?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.08.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Legung einer Vorausschau.OGH 5 Ob 32/14p, 13.03.2014
- In einem solchen Fall erstreckt sich die Abrechnungspflicht nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern eben nur auf den Rumpfzeitraum, in dem die Stellung als Verwalter aufrecht war.OGH 5 Ob 212/07y, 05.02.2008
- Mit der Beendigung der Verwaltung ist neben der Erfüllung anderer Pflichten, etwa Herausgabe des Überschusses, der Verwaltungsunterlagen etc auch eine Abrechnung zu legen. Diese Rechnungslegungspflicht kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren durchgesetzt werden.OGH 5 Ob 212/07y, 05.02.2008
- Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
- Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
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- Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten.OGH 5 Ob 277/06f, 17.04.2007
- Hier: § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 iVm § 34 WEG 2002 und § 20 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 46/06k, 27.06.2006
- Hier: § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 idF 3. WÄG.OGH 5 Ob 64/99v, 23.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 133/18x, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/16f, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 34 · Abrechnung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.