OGH 9 Ob 51/18t
Worum es ging: Muss die Firma den zugesagten Gewinn auszahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Anspruch aus einer Gewinnzusage entsteht schon, sobald Ihnen die Zusage mit dem erforderlichen Inhalt zugegangen ist. Ob Sie danach noch etwas tun müssen, etwa den Gewinn anfordern, ändert daran nichts.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2018, 4 R 145/17y-65
Zitierte Paragrafen
KSchG § 5c ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.717 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Geschäftszahl
9Ob51/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach D*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 39.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2018, GZ 4 R 145/17y-65, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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