KSchG § 5c
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die vorgeschriebenen Informationen müssen so erteilt werden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrnehmen kann. Es genügt also nicht, dass die Angaben irgendwo vorhanden sind. Sie müssen tatsächlich auffindbar und erkennbar sein.
Auch die Verständigung von angeblichen Gewinnen aller Art soll als unerwünschte Werbemethode verhindert werden. Deshalb können Sie einen zugesagten Preis einfordern. Ausgenommen sind nur Zusendungen, die von vornherein keinen Zweifel daran lassen, dass der Gewinner erst durch eine Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.
Ja. Der Anspruch aus einer Gewinnzusage setzt nicht voraus, dass sie mit der Anbahnung eines Kaufs verbunden war. Es genügt jede unseriöse Gewinnzusage, mit der ein Unternehmen aus erkennbarer Gewinnabsicht Ihr Verhalten als Verbraucher unsachlich beeinflussen will.
Ja. Die Informationspflichten sollen klare Verhältnisse schaffen, Ihnen den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern und eine überlegte Entscheidung ermöglichen. Wenn Sie eine Information erst über mehrfaches Scrollen und mehrere Verweise finden, ist sie nicht klar und verständlich erteilt.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.