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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 149/18w

Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber nur die Zulage kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wurde Ihnen eine Zulage ohne Vorbehalt zugesagt, gilt sie für die gesamte Dauer der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann nicht einzelne Teile Ihrer Bezüge herauslösen und nur diese aufkündigen, solange das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiterläuft.

Nein, wenn die nötige Genehmigung fehlt. Eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnung für Aufgaben, zu denen Sie ohnehin dienstlich verpflichtet sind und für die Sie bereits voll bezahlt werden, braucht zumindest die ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Organs. Dass untergeordnete Stellen eine gesetzwidrige Übung jahrelang geduldet haben, verpflichtet den Dienstgeber für die Zukunft nicht, auch wenn Sie gutgläubig waren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 42 StGB § 305 StGB § 307b ZPO § 50

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.816 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Geschäftszahl

1Ob149/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *****, vertreten durch die JAEGER LOIDL WELZL SCHUSTER SCHENK Rechtsanwälte OG, Linz, wegen 1.325,70 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2018, GZ 14 R 98/18g-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 22. März 2018, GZ 21 C 154/17g-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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