Steht mir eine jahrelang gezahlte Zulage weiterhin zu?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 7.1.1.14 ARB 2011.OGH 7 Ob 207/18v, 29.05.2019
- Hier: Zulage, die einer beim Landesschulrat beschäftigten Bundesbeamtin vom betreffenden Land gewährt wurde.OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018
- Durch eine betriebliche Übung ist bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon im Ansatz eine Erweiterung der dienstvertraglichen Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber nicht möglich. Dies hat auch für im Rahmen des Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetzes zugewiesene Beamte gegenüber der beklagten Gemeinde zu gelten.OGH 9 ObA 46/09v, 30.06.2010
- Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der österreichischen Bundesforste (vor der Ausgliederung vor dem 1. 1. 1997).OGH 9 ObA 332/99k, 15.03.2000
- Auch generelle Ermächtigungen können die Genehmigung solcher Dienstverträge durch den Bundeskanzler und des Bundesministers für Finanzen im Einzelfall nicht ersetzen, sodass auch der bloßen Anführung eines für "Weihnachtsbelohnungen" vorgesehenen Budgetpostens im Bundesfinanzgesetz keine Gehenmigungswirkung zukommt.OGH 9 ObA 332/99k, 15.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112291 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.