JN § 42
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gibt es in Ihrer Gemeinde eine Schlichtungsstelle für Mietsachen, ist der Weg zum streitigen Gericht zunächst nicht zulässig; das Gericht weist die Klage zurück und deutet sie nicht um. Hat es die Sache dennoch in das außerstreitige Verfahren überwiesen und wurde das nicht bekämpft, bleibt es dabei. Die Schlichtungsstelle muss dann nicht mehr angerufen werden.
Dazu gehören alle Auseinandersetzungen, die in Ihrer Mitgliedschaft wurzeln, etwa über Mitgliedsbeiträge oder andere damit verknüpfte Zahlungen an den Verein. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft noch besteht oder schon beendet ist. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf einem eigenen Vertrag, der auch ohne Mitgliedschaft möglich wäre, zählt er nicht dazu.
Ja. Klagen Sie, bevor seit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind, weist das Gericht die Klage zurück, weil der Rechtsweg noch nicht offensteht. Anderes gilt nur, wenn das Schlichtungsverfahren schon vorher beendet wurde. Das Gericht beachtet dies in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus.
Klagt ein Arbeitnehmer einen fremden Staat, ist zu prüfen, ob dieser vor inländischen Gerichten Immunität genießt. Dabei kommt es nicht mehr allein darauf an, dass Arbeitsleistungen erbracht wurden, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, also darauf, ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dafür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.
Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.
Hebt das Rekursgericht die Zurückweisung Ihrer Klage auf und bejaht dabei, dass der Rechtsweg zulässig ist, bindet dieses Ergebnis kein Gericht, nicht einmal es selbst. Entscheidet dasselbe Gericht später über eine Berufung, kann es die Frage von Amts wegen neu prüfen, verneinen und die Klage zurückweisen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.
Ob eine internationale Organisation vor Gericht gezogen werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Abkommens zwischen ihr und der Republik Österreich. Anders als bei Staaten ist ihr Schutz grundsätzlich umfassend.
Fällt ein Hindernis für das Verfahren bis zur Entscheidung darüber weg, ist das zu berücksichtigen. Anderes gilt nur, wenn das Hindernis gerade verhindern soll, dass jemand zu früh vor Gericht geht. Ob ein österreichisches Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Lage im Zeitpunkt der Entscheidung.
Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.
Ob ein österreichisches Gericht international zuständig ist, prüft es zunächst anhand der Angaben in der Klage. Diese Angaben sind der erste Maßstab.
Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.
Zuerst muss geklärt werden, welcher Staatsgewalt jeder einzelne Vorwurf zuzurechnen ist, und bei Gerichten, ob es um Höchstgerichte oder um Unterinstanzen geht. Erst dann steht fest, ob das angerufene Gericht für alle Vorwürfe zuständig ist. Reicht seine Zuständigkeit für einzelne Vorwürfe nicht, wird die Klage insoweit zurückgewiesen.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Haben Sie eingewendet, dass die Sache nicht vor das Gericht gehört, und haben Erstgericht und Berufungsgericht das jeweils in ihren Gründen verneint, ohne dass Sie sich weiter dagegen gewehrt haben, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er prüft die Frage dann nicht mehr.
Bindend ist diese Frage erst geklärt, wenn sich das Gericht mit dem möglichen Hindernis wirklich befasst hat. Dass es die Sache einfach inhaltlich behandelt hat, genügt nicht. Nach der neueren Rechtsprechung reicht es aber aus, wenn das Gericht die Frage in den Gründen seiner Entscheidung erörtert hat; ein eigener Beschluss ist nicht nötig.
Haben die Vorinstanzen von sich aus geprüft, ob der Streit überhaupt vor die Gerichte gehört, darüber aber nicht ausdrücklich entschieden, darf das Höchstgericht diese Frage nochmals prüfen. Sie ist damit nicht endgültig erledigt.
Fehlt ein zulässiges Rechtsmittel, kann das Höchstgericht nicht von sich aus aufgreifen, ob die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört und das bisherige Verfahren deshalb fehlerhaft war.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensmangel geprüft und verneint, können Sie ihn nicht noch einmal aufrollen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht die Frage von sich aus aufgegriffen hat und die Verneinung nur aus der Begründung hervorgeht.
Dass ein Gericht bis zum Ende zuständig bleibt, gilt nur für die Zuständigkeit, nicht dafür, ob der Gerichtsweg überhaupt offen steht. Fällt diese Voraussetzung später weg, wird das gesamte Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Ja. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird in drei getrennten Bereichen geprüft: Gericht oder Verwaltungsbehörde, ordentliches Gericht oder Sondergericht, und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. Wurde einer davon schon bindend bejaht, hindert das die spätere erstmalige Prüfung eines anderen nicht; das Gericht muss diesen Mangel bis zur Rechtskraft von Amts wegen aufgreifen.