Darf mein Arbeitgeber nur die Zulage kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Anspruch auf Weitergewährung einer Zulage, die einer beim Landesschulrat beschäftigten Bundesbeamtin vom betreffenden Land gewährt wurde, mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gesetzlicher Grundlage.OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018
- Die Frage, ob der Kläger unabhängig von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung einen Anspruch auf Stückgeld erworben hat, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 16/11k, 27.07.2011
- Hier: Frage eines dienstvertraglichen Anspruchs beruhend auf einer betrieblichen Übung, den ein im Rahmen des Wiener Zuweisungsgesetzes zugewiesener Beamter gegenüber der beklagten Gemeinde geltend macht.OGH 9 ObA 46/09v, 30.06.2010
- Ist auf das Arbeitsverhältnis des Vertragsbediensteten zur Universitätsklinik, die eine Zulage zu den nach dem VBG zustehenden Bezügen gewährt, das VBG anzuwenden, ist die Vereinbarung über diese Zulage für die mit den Bezügen nach dem VBG abgegoltene Leistung nichtig. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von einem Dritten gewährten Zuschuss für die nach dem VBG geschuldeten und abgegoltenen Dienste, ist dieses Dauerschuldverhältnis - zumindest aus wichtigem Grund - kündbar und kann für diese nach dem VBG nicht geschuldete Zulage nicht der Kündigungsschutz des VBG in Anspruch genommen werden.OGH 8 ObA 189/00b, 13.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037906 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 149/18w, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 1 · Anwendungsbereich
- VBG § 8a · Bezüge
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet eine befristete Versetzung, die für Sie eine Verbesserung war, ist das keine verschlechternde Versetzung. Aus dem bloßen Ende dieser Befristung entsteht daher kein Anspruch auf eine Ergänzungszulage.
Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wird das Entgelt nur für jene Erkrankung weitergezahlt, die schon beim Ausspruch der Kündigung bestanden hat. Erkranken Sie erst danach an etwas anderem, verlängert das die Zahlung nicht.