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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 5/18b

Worum es ging: Darf eine teilrechtsfähige Einrichtung ihr Vermögen selbst zurückfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wer Vermögen und Rechte erwerben darf, darf dieses Vermögen auch gegen rechtswidrige Eingriffe und grundlose Verschiebungen verteidigen. Das folgt schon aus dem Recht auf Vermögen und muss nicht eigens im Gesetz stehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 877 WEG 2002 § 18 ZPO § 52

Entscheidungstext

47 Absätze, 11.772 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA5/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Dr. F*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 54.665,79 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2017, GZ 10 Ra 35/17s-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. Jänner 2017, GZ 24 Cgs 85/16v-9, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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