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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 877

§ 877. Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vortheile erhalten hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

War das Geschäft ungültig, weil Sie nicht geschäftsfähig waren, müssen Sie das erhaltene Geld nur insoweit zurückgeben, als es bei Ihnen noch vorhanden ist oder zu Ihrem Vorteil verwendet wurde.

Ja. Wer wissentlich etwas zahlt, das er nicht schuldet, bekommt es sonst nicht zurück. Diese Schranke gilt aber nicht, wenn der Empfänger die Leistung ungerechtfertigt erzwungen hat. An die Frage, ob eine Zwangslage vorlag, werden dabei keine so strengen Anforderungen gestellt wie bei der Anfechtung eines Vertrags.

Wurde ein Kauf über eine dritte Stelle finanziert und wird der Kaufvertrag wegen Mängeln rückgängig gemacht, richtet sich der Anspruch auf Rückzahlung gegen den Finanzierer. Unmittelbar gegen den Verkäufer kann der Käufer das Geld nicht zurückfordern.

Zurückzustellen ist alles, was in Ihre unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie damit etwas Nützliches gemacht haben oder sogar einen Verlust erlitten haben, und auch nicht darauf, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Ja. Die Regel, dass jeder zurückstellen muss, was er aus dem Vertrag erhalten hat, gilt bei allen ungültigen Verträgen. Das umfasst auch Formmängel, verbotene und sittenwidrige Geschäfte, fehlende Geschäftsfähigkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.

Wird ein Vertrag rückabgewickelt, muss jede Seite zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erhalten hat. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Vertrag von vornherein nichtig war.

Ja, für die Zeit, in der Ihnen die Benützung zuzurechnen ist, gebührt dem Verkäufer ein Benützungsentgelt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung vorbehaltlos zurückgeboten und der Verkäufer das ausgeschlagen hat, ist Ihnen die Benützung nicht mehr zuzurechnen. Als Maßstab für die Höhe kann ein üblicher Mietzins dienen.

Nach einem ungültigen Vertrag muss jeder nur das herausgeben, worum er selbst bereichert ist. Auch wenn mehrere gemeinsam empfangen haben, haften sie dafür nicht gemeinsam für alles. Jeder haftet nur in der Höhe dessen, was ihm zugeflossen ist.

Fällt die Grundlage eines Vertrags weg, kann der Vertrag angefochten werden und wird dadurch aufgehoben. Welche Folgen das hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln für aufgehobene Verträge: Jede Seite muss zurückstellen, was sie bekommen hat.

Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.

Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.

Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben. Diese Rückgabe erfolgt Zug um Zug, also nur gegen die gleichzeitige Rückgabe der anderen Seite. Sie müssen sich im Verfahren aber ausdrücklich darauf berufen.

Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.

Ja. Bestimmte Ausbildungen sind den dafür berufenen Einrichtungen vorbehalten. Wird eine solche Ausbildung entgegen dem Gesetz angeboten, kann nicht nur der Vertrag nicht durchgesetzt werden, sondern das bereits gezahlte Entgelt ist auch zurückzugeben.

Hat Sie Ihr Vertragspartner arglistig getäuscht, können Sie laufend gezahlte Entgelte dreißig Jahre lang zurückfordern. Die sonst für wiederkehrende Leistungen geltende kurze Frist von drei Jahren greift dann nicht.

Nur eingeschränkt. Eine unwiderrufliche Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen Zweck des zugrunde liegenden Geschäfts dient. Für Sittenwidrigkeit spricht es, wenn dem Eigentümer damit praktisch jede Verfügung und Einflussnahme genommen wird.

Nach diesem Rechtssatz waren Zinsen für einen wegen Nichtigkeit zurückzuzahlenden Geldbetrag erst ab der Zustellung der Klage zu zahlen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht im Jahr 2017 ausdrücklich als überholt bezeichnet. Wie er den Beginn der Zinsen heute beurteilt, geht aus dieser Quelle nicht hervor; verlassen Sie sich daher nicht auf diese Regel.

Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.

Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Hat jemand Ihre Leistung im Namen eines anderen entgegengenommen und war er dazu bevollmächtigt, gilt die Leistung als an diesen anderen erbracht. Zurückfordern können Sie daher von dem, der vertreten wurde, nicht vom Vertreter.

Wird von jemandem, der nicht geschäftsfähig war, aus einem ungültigen Geschäft etwas zurückgefordert, muss der Fordernde beweisen, dass der andere überhaupt etwas erlangt hat. Der Empfänger muss dagegen selbst beweisen, dass der Vorteil weggefallen ist, weil er das Erhaltene nicht mehr hat oder es ihm nicht zugute gekommen ist.

Nein. Haben Sie das Eigentum von einem Mittelsmann in gutem Glauben erworben, muss sich der Geschädigte an seinen eigenen Vertragspartner halten und nicht an Sie. Das gilt auch, wenn die Sache untrennbar mit Ihrem Eigentum verbunden wurde, etwa als Bestandteil eines Hauses, und selbst bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Wird ein Vertrag wegen eines Willensmangels aufgehoben, richtet sich die Rückabwicklung nach denselben Regeln, die auch für eine Leistung ohne Rechtsgrund gelten. Es ist also zurückzustellen, was jede Seite erhalten hat.

Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.

Ja, in Höhe ihrer Bereicherung. Hat ein Prokurist für seinen Geschäftsherrn ein nichtiges Darlehensgeschäft abgeschlossen, ist der Geschäftsherr dadurch bereichert, dass er über den Geldbetrag uneingeschränkt verfügen konnte.

Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.

Ja. Wer Vermögen und Rechte erwerben darf, darf dieses Vermögen auch gegen rechtswidrige Eingriffe und grundlose Verschiebungen verteidigen. Das folgt schon aus dem Recht auf Vermögen und muss nicht eigens im Gesetz stehen.

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