OGH 5 Ob 72/18a
Worum es ging: Gilt ein Heimplatz bei der Genossenschaft als Wohnung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird Wohnraum im Rahmen eines Heims überlassen, ist das bei der Berechnung des Entgelts und bei der Verwendung der Mittel wie die Überlassung einer Wohnung zu behandeln. Als sonstige Räumlichkeit zählt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 11.05.2017, 10 Msch 35/16k-16
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.11.2017, 39 R 238/17i-28
Zitierte Paragrafen
MRG § 16 MRG § 37 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 15 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 19 WGG Art. 1 § 2 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 7
Entscheidungstext
36 Absätze, 19.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob72/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. D* S*, vertreten durch Mag. Simona Mugrauer, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin H* reg Genossenschaft mbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Prammer, Mag. Martin Nepraunik, LL.M., Dr. Leonhard Göbel, Dr. Franz Reinthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2017, GZ 39 R 238/17i-28, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. Mai 2017, GZ 10 Msch 35/16k-16, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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