OGH 5 Ob 232/18f
Worum es ging: Wer entscheidet, wenn mein Pflegschaftsverfahren übertragen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Genehmigt das übergeordnete Gericht die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht, handelt es dabei als Rechtsmittelgericht; nach diesem Rechtssatz führt der weitere Rechtszug daher zum Obersten Gerichtshof. In einer späteren Ergänzung hat der Gerichtshof allerdings festgehalten, dass gegen eine solche Entscheidung des Landesgerichts der Rekurs an das Oberlandesgericht offensteht und er selbst nicht zuständig ist.
Ob die Zuständigkeit für eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, entscheidet sich immer nach dem Wohl des Kindes. Dass sich der gesetzliche Vertreter dadurch Zeit und Mühe erspart, darf mitberücksichtigt werden, denn davon hat letztlich auch das Kind etwas.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 15.10.2018, 21 R 289/18y-168
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob232/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter V*, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 2018, GZ 21 R 289/18y-168, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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