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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 232/18f

Worum es ging: Wer entscheidet, wenn mein Pflegschaftsverfahren übertragen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Genehmigt das übergeordnete Gericht die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht, handelt es dabei als Rechtsmittelgericht; nach diesem Rechtssatz führt der weitere Rechtszug daher zum Obersten Gerichtshof. In einer späteren Ergänzung hat der Gerichtshof allerdings festgehalten, dass gegen eine solche Entscheidung des Landesgerichts der Rekurs an das Oberlandesgericht offensteht und er selbst nicht zuständig ist.

Ob die Zuständigkeit für eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, entscheidet sich immer nach dem Wohl des Kindes. Dass sich der gesetzliche Vertreter dadurch Zeit und Mühe erspart, darf mitberücksichtigt werden, denn davon hat letztlich auch das Kind etwas.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.790 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

5Ob232/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter V*, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 2018, GZ 21 R 289/18y-168, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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