Zum Inhalt springen

Wer entscheidet, wenn mein Pflegschaftsverfahren übertragen wird?

betrifft Eltern, Kinder, Betroffene im Pflegschaftsverfahren
Genehmigt das übergeordnete Gericht die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht, handelt es dabei als Rechtsmittelgericht; nach diesem Rechtssatz führt der weitere Rechtszug daher zum Obersten Gerichtshof. In einer späteren Ergänzung hat der Gerichtshof allerdings festgehalten, dass gegen eine solche Entscheidung des Landesgerichts der Rekurs an das Oberlandesgericht offensteht und er selbst nicht zuständig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen Entscheidung über Zuständigkeit
Familienrecht · Übertragung der Pflegschaft an ein anderes Gericht
Verfahrensrecht · Übertragung an ein anderes Gericht
Familienrecht · Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
Familienrecht · Gerichtswechsel trotz offenem Besuchsrechtsantrag