Wer entscheidet, wenn mein Pflegschaftsverfahren übertragen wird?
betrifft Eltern, Kinder, Betroffene im Pflegschaftsverfahren
Genehmigt das übergeordnete Gericht die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht, handelt es dabei als Rechtsmittelgericht; nach diesem Rechtssatz führt der weitere Rechtszug daher zum Obersten Gerichtshof. In einer späteren Ergänzung hat der Gerichtshof allerdings festgehalten, dass gegen eine solche Entscheidung des Landesgerichts der Rekurs an das Oberlandesgericht offensteht und er selbst nicht zuständig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht getroffen, so dass der Rechtszug an den OGH geht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist funktionell unzuständig.OGH 4 Ob 197/17z, 21.11.2017
- Unter dem „im Instanzenzug übergeordneten Gericht“ ist bei einer Delegation nach § 30 JN das in der Hauptsache unmittelbar übergeordnete Gericht zu verstehen, sodass in dem Fall, dass alle Richter an den Bezirksgerichten eines Landesgerichtssprengels befangen sind, die Entscheidung dem Obersten Gerichtshof obliegt.OGH 6 Nc 11/16v, 14.06.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 232/18f, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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