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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 112/18p

Worum es ging: Wie viele Beschäftigte müssen von der Streitfrage betroffen sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt nicht, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein könnten. Bei wenigstens drei von ihnen muss tatsächlich ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.146 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Geschäftszahl

9ObA112/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2018, GZ 11 Ra 46/18s-57, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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