Wie viele Beschäftigte müssen von der Streitfrage betroffen sein?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Es genügt nicht, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein könnten. Bei wenigstens drei von ihnen muss tatsächlich ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung bestehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts bereits vor Klagseinbringung durch eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitgeber bereinigt wurde. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängeln begründet kein Feststellungsinteresse im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG. Dem Betriebsrat selbst steht nach dieser Bestimmung das Recht, Individualvereinbarungen anzufechten, nicht zu.OGH 8 ObA 75/20t, 25.03.2021
- Hier: Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten.OGH 8 ObA 75/20t, 25.03.2021
- Aufgrund der Beendigung einer allenfalls in der Vergangenheit bestandenen betrieblichen Übung durch Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer besteht ein solcher Anlass nicht. Das Recht, Individualvereinbarungen wegen Willensmangels anzufechten, lässt sich aus der Konzeption des § 54 Abs 1 ASGG nicht ableiten, handelt es sich dabei doch um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsrecht.OGH 9 ObA 112/18p, 17.12.2018
- Hier: Klagebegehren zielte nicht auf die Feststellung eines in in Zukunft entstehenden, bereits konkretisierten Pensionsanspruches schon jetzt unmittelbar betroffener zumindest dreier Dienstnehmer ab, sondern nur auf die Lösung der abstrakten Rechtsfrage, ob bestimmte gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sind, sodass der unmittelbare Anlass zur Klageführung fehlte.OGH 8 ObA 18/07s, 11.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085568 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 9 ObA 22/23k, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 80/21d, 29.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 75/20t, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 112/18p, 17.12.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 3/16y, 25.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Besonderes Feststellungsverfahren im Arbeitsrecht
Verfahrensrecht · Rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage
Arbeitsrecht · Feststellungsverfahren für mehrere Arbeitnehmer
Verfahrensrecht · Besonderes Feststellungsverfahren im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht · Feststellungsantrag über theoretische Rechtsfragen