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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 126/18x

Worum es ging: Gilt als zugestanden, was ich im Prozess nicht bestritten habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Ja, auch die Betreuung eines gesunden Kleinkindes zählt zu den erfassten Betreuungspflichten. Sie sind nicht verpflichtet, diese Betreuung an Dritte zu übertragen. Auch bei einem gesunden Volksschulkind kann eine Betreuung nötig sein, die sich mit einer Vollzeitbeschäftigung oft nicht vereinbaren lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 160 ZPO § 267

Entscheidungstext

42 Absätze, 16.995 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Geschäftszahl

9ObA126/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 19.307,76 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 7.240,41 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 12 Ra 48/18t-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. April 2018, GZ 19 Cga 54/17i-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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