Gilt als zugestanden, was ich im Prozess nicht bestritten habe?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde sie bereits vom Berufungsgericht behandelt, kann sie in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 235/14f, 28.01.2015
- Nahm das Gericht zweiter Instanz erstmals ein schlüssiges Geständnis an, kann dies vor dem Obersten Gerichtshof als Verfahrensmangel releviert werden.OGH 17 Ob 19/11k, 19.09.2011
- Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar.OGH 10 ObS 151/04k, 25.01.2005
- Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision.OGH 6 Ob 141/99z, 24.06.1999
- Wenn das Vorbringen einer Partei eindeutig der vom Gericht als zugestanden angenommenen Tatsache widerspricht, weil das Gegenteil der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aus dem Vorbringen entnehmen lässt, dann kann § 267 ZPO zur Gewinnung einer Entscheidungsgrundlage nicht angewendet werden; die fehlerhafte Anwendung ist unrichtige rechtliche Beurteilung.OGH 9 Ob 35/97f, 14.05.1997
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- Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich.OGH 1 Ob 14/93, 11.05.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040078 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 64.
- OGH 8 ObS 2/26s, 19.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 23/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 137/23w, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 137/23t, 19.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 89/22g, 29.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 22/22v, 29.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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