Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 267

§. 267. (1)Ob thatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesammten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurtheilen. (2)In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurtheilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschließende oder aber ein Zugeständnis in sich schließende Erklärung anzusehen sei.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.

Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Neben dem ausdrücklichen Zugeständnis gibt es auch ein Zugeständnis, das sich schlüssig aus dem Verhalten ergibt. Ob die Behauptungen der anderen Seite in diesem Sinn als zugestanden gelten, beurteilt das Gericht sorgfältig anhand des gesamten Vorbringens der Gegenseite.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.

Wenn Sie zu einer Behauptung der Gegenseite nichts sagen, gilt das noch nicht als Zugeständnis. Ein Zugeständnis vor Gericht kann nur aus einer ausdrücklichen Erklärung abgeleitet werden. Bloßes Schweigen oder sonstiges Verhalten genügt dafür nicht.

Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass eine als zugestanden angenommene Tatsache nicht stimmt, liegt gar kein wirksames Zugeständnis vor. Das Gericht darf sie dann nicht ungeprüft übernehmen.

Rechtliche Bewertungen können Sie im Verfahren nicht wirksam zugestehen. Verwenden Sie aber einfache und eindeutige Begriffe des täglichen Lebens, gelten die dahinterstehenden Tatsachen als zugestanden.

Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.

Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail