OGH 5 Ob 208/18a
Worum es ging: Muss mein Kellerabteil im Grundbuch eingetragen sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach der neueren Rechtslage ist die Eintragung des Zubehörs nicht mehr nötig, damit es sachenrechtlich zur Eigentumswohnung gehört. Verboten ist die Eintragung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch nicht.
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 5 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 8.956 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob208/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. DI Dr. J*, 2. S*, 3. G*, 4. F*, 5. D*, 6. T*, 7. U*, 8. Dr. E*, 9. W*, 10. H*, 11. R*, vertreten durch H* als Erwachsenenvertreter, 12. E*, 13. Dr. E*, 14. Mag. H*, 15. E*, 16. DI Dr. F*, 17. K*, 18. DI T*, 19. Mag. M*, 20. Dr. P*, 21. C*, 22. Mag. J*, 23. Dr. P*, 24. DI (FH) R*, 25. S*, 26. R*, 1.–5., 7., 8., 13., 14., 16.–26. Beklagte vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. August 2018, GZ 58 R 41/18d-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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